Kosten und Finanzierung
der Physiotherapieausbildung
Kosten
- Die Ausbildungskosten betragen 125 € pro Monat.
Finanzierungshilfen
- Bildungsgutschein der Agentur für Arbeit zur Förderung einer Ausbildung bzw. Umschulung zum*zur Physiotherapeut*in
Bildungsgutscheine kann die Bundesagentur für Arbeit nach vorheriger Beratung (bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit) ausgeben. Seit Sommer 2023 ist die gesamte Ausbildungszeit von 3 Jahren förderbar. Informationen dazu auch im Internet: www.arbeitsagentur.de. - Schüler-BAföG
Aufgrund der staatlichen Anerkennung der Ausbildung können Sie Schüler-BAföG beantragen. Dieses muss nach der Ausbildung nicht zurückgezahlt werden. Unter www.das-neue-bafoeg.de finden Sie detaillierte Informationen und können sich vom Online-Rechner ausrechnen lassen, wie hoch die Förderung sein kann. - Bildungskredit des Bundes
Seit 2001 bietet die Bundesregierung Schüler*innen in fortgeschrittener Ausbildungsphase Bildungskredite zu sehr günstigen Bedingungen an. Die Rückzahlung wird nach 10 Jahren fällig. Es besteht allerdings kein Rechtsanspruch auf diesen Kredit. - Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz
Beim Bundesministerium für Bildung und Forschung kann eine Aufstiegsförderung (Meister-BAföG) beantragt werden. Diese Maßnahme ist einkommens- und vermögensunabhängig. Es gibt keine Altersbegrenzung. Informationen dazu auf der Seite des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. - Wiedereinsteiger*innen
Der Europäische Sozialfonds (ESF) fördert Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung von Personen, die Schwierigkeiten haben, einen Arbeitsplatz zu finden, im Arbeitsprozess zu verbleiben oder nach einer Unterbrechung in den Beruf zurückzukehren. Die finanzielle Unterstützung des ESF wird in Form von Zuschüssen zugunsten von Einzelpersonen verwendet, die nicht im Leistungsbezug der Agentur für Arbeit sind. Ausführliche Informationen durch die Gleichstellungsbeauftragten der Stadt, die Agentur für Arbeit, die Regionalstelle Frau & Beruf oder unter www.arbeitsagentur.de, www.bmg.bund.de. - Berücksichtigung von Schulgeldzahlungen als Sonderausgaben
Seit 2009 können Schulgeldzahlungen zum Teil mit der Einkommenssteuer verrechnet werden, wodurch sich die Steuerbelastung z.B. für die Eltern reduziert. Auch Auszubildende und Studierende können die Kosten für ihre berufliche Erstausbildung und ihr Erststudium steuerlich absetzen, sobald sie dann berufstätig sind. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt in zwei Urteilen (VI R 38/10, VI R 7/10) die im Zusammenhang mit der Ausbildung/ dem Studium entstandenen Aufwendungen als Werbungskosten an. Hierzu zählen auch die Fahrtkosten und sonstigen Kosten (z.B. Fachbücher), die in diesem Zusammenhang entstanden sind. - Soziale Härtefälle
Auf Antrag kann ein Zuschuss durch die DAA-Stiftung Bildung und Beruf gewährt werden.